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   BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19   

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BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19 (https://dejure.org/2020,47867)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2020 - 3 C 15.19 (https://dejure.org/2020,47867)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 2020 - 3 C 15.19 (https://dejure.org/2020,47867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEG § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a, § ... 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 23
    Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 AEG, § 2 Abs 3 AEG, § 2 Abs 3a AEG, § 3 Abs 1 Nr 2 AEG, § 4 Abs 1 AEG
    Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren

  • rewis.io

    Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren

  • doev.de PDF

    Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 11 AEG, § 6 AEG, § 13 AEG, § 14 AEG
    Stilllegung, Drittschutz, Ausgleichspflicht, Übernahmeangebot, Betriebspflicht, Zumutbarkeit, Erhaltungspflicht, Verschlechterung der Eisenbahninfrastruktur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahnstrecke (hier: sog. Altstadtbahn); Einstehen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber Übernahmeinteressenten für Verschlechterungen der Eisenbahninfrastruktur durch Pflichtverletzung der Einleitung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich die Betriebspflicht auf der Grundlage der hier maßgeblichen Fassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aus einer Zusammenschau mehrerer Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:251007U3C51.06.0] - BVerwGE 129, 381 Rn. 13 ff.).

    Entscheidend ist, dass sich die Betriebsunterbrechung durch die Notwendigkeit der Wiederherstellung eines betriebssicheren Zustands und die dafür erforderliche Zeit rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 Rn. 13 ff.).

    Es hat die Wahl, seiner Betriebspflicht nachzukommen oder unter den Voraussetzungen des § 11 AEG den Betrieb einer unwirtschaftlichen Eisenbahninfrastruktur dauernd einzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 Rn. 23 ff.).

    Zwar hat es mit der Eisenbahninfrastruktur und der diesbezüglichen Genehmigung die Betriebspflicht und die damit verbundenen Lasten übernommen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 Rn. 33).

    Wird eine Strecke gesperrt, so ist die damit verbundene Betriebseinstellung nicht bereits dann lediglich vorübergehend, wenn sich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entscheidung über die weitere Verwendung der Strecke noch vorbehält (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 Rn. 34).

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 8.16

    Aufnahme des Eisenbahnbetriebes; Bereitschaft zur Betriebsaufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Die Betriebspflicht setzt nicht voraus, dass der Betrieb tatsächlich aufgenommen wurde (Wachinger, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 53 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2019:110419U3C8.16.0] - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 20; OVG Schleswig, Urteil vom 28. Januar 2016 - 4 LB 2/15 [ECLI:DE:OVGSH:2016:0128.4LB2.15.0A] - juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

    Damit wäre nicht vereinbar, die Betriebspflicht von der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs oder einer sonstigen zusätzlichen Tätigkeit (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 L 67/11 [ECLI:DE:OVGST:2012:0719.1L67.11.0A] - juris Rn. 46 ff. und 52 f.) abhängig zu machen und auf diese Weise die zweckentsprechende Nutzung der Eisenbahninfrastruktur dem Belieben des Inhabers der Unternehmensgenehmigung zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 18).

    Bei Übernahme einer nicht betriebsfähigen Strecke - wie hier der Altstadtbahn - bedeutet das, dass die Strecke in der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeit betriebssicher wiederherzustellen ist (zur Übernahme einer zuvor förmlich stillgelegten Strecke, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 2 und 18).

  • BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18

    Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Die das Eigentumsrecht beschränkende Widmung und die damit einhergehende Zweckbindung rechtfertigen eine entsprechende Anwendung von § 11 AEG; der Inhaber der Unternehmensgenehmigung einer Strecke kann verlangen, dass der Berechtigte ihm ein Übernahmeangebot unterbreitet (BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 [ECLI:DE:BGH:2020:190620UVZR83.18.0] - BGHZ 226, 49 Rn. 24 ff., 29 und 31 f.).

    Dem entspricht, dass vor Durchführung des Stilllegungsverfahrens und der Genehmigung der Stilllegung die Anlage nicht ausgeschlachtet werden darf (Hermes, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 54; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 - BGHZ 226, 49 Rn. 32).

  • BVerwG, 25.05.2016 - 3 C 2.15

    Strecke; Streckenabschnitt; Teilstrecke; Schienenweg; Schienennetz; Bahnhof; für

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Denn der - jedenfalls rechtlich noch -vorhandene Schienenweg der Altstadtbahn ist dazu bestimmt, den im Ortsteil Reitmehring gelegenen Bahnhof mit der Altstadt der Beigeladenen zu verbinden (zum Streckenbegriff, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 C 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U3C2.15.0] - BVerwGE 155, 218 Rn. 17).

    Diese Regelungen dienen dem Ziel, den Wettbewerb zu nutzen und Dritten im Interesse des Erhalts der Eisenbahninfrastruktur die Übernahme der Infrastruktur zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 C 2.15 - BVerwGE 155, 218 Rn. 24).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Das müsste sich als üblich und damit angemessen aus dem Eigentumsrecht der Beigeladenen oder ihren kommunalen Interessen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 L 67/11

    Eisenbahnrechtliche Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Damit wäre nicht vereinbar, die Betriebspflicht von der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs oder einer sonstigen zusätzlichen Tätigkeit (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 L 67/11 [ECLI:DE:OVGST:2012:0719.1L67.11.0A] - juris Rn. 46 ff. und 52 f.) abhängig zu machen und auf diese Weise die zweckentsprechende Nutzung der Eisenbahninfrastruktur dem Belieben des Inhabers der Unternehmensgenehmigung zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 18).
  • VG Kassel, 10.05.2000 - 2 G 604/00

    Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der Eisenbahngeschichte; Aufschiebende

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Bedingungen sind als üblich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf der Grundlage des Eisenbahnrechts als angemessen erweisen (vgl. Spoerr, DVBl 1997, 1309 ; Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, Stand November 2020, § 11 AEG Rn. 53; VG Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 2 G 604/00 [ECLI:DE:VGKASSE:2000:0510.2G604.00.0A] - NVwZ 2001, 112 ).
  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 19.16

    Aufsichtsverfügung; Berichtspflicht; Dauerverwaltungsakt; Eisenbahnaufsicht;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Der Gesetzgeber hat die Betriebspflicht zwischenzeitlich ausdrücklich geregelt und als neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 in das Allgemeine Eisenbahngesetz aufgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 19.16 [ECLI:DE:BVerwG:2019:110419U3C19.16.0] - Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 2 Rn. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2016 - 4 LB 2/15

    Widerruf einer Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für den

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Die Betriebspflicht setzt nicht voraus, dass der Betrieb tatsächlich aufgenommen wurde (Wachinger, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 53 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2019:110419U3C8.16.0] - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 20; OVG Schleswig, Urteil vom 28. Januar 2016 - 4 LB 2/15 [ECLI:DE:OVGSH:2016:0128.4LB2.15.0A] - juris Rn. 58 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2008 - 20 A 802/07

    Genehmigungserteilung für das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 15.19
    Dem steht nicht entgegen, dass Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 AEG Unternehmen sind, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, und dass diese Eigenschaft und damit die Betriebspflicht die tatsächliche Aufnahme des Betriebs voraussetzen würden (OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2008 - 20 A 802/07 [ECLI:DE:OVGNRW:2008:0707.20A802.07.00] - juris Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 8.19

    Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer

    Mit der Betriebsgenehmigung (§ 6 AEG) wurde ihre Betriebspflicht begründet (BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 11 f.).

    Sie hat zum Inhalt, dass die Klägerin die Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und eine nicht betriebssichere Strecke wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung

    Da aus einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG zugleich auch eine Betriebspflicht resultiere (BVerwG, U.v. 5.11.2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 13 m.V.a. BGH, U.v. 19.6.2020 - V ZR 83/18 - juris Rn. 24 ff.), die Klägerin dieser aber (laut Ablehnungsbescheid) mangels Unternehmenskonzept und wegen fehlender Betriebsmittel nicht nachkommen könne, führe die Verwaltungsstreitsache W 9 K 21.1629 dazu, dass die bei der Regierung von Mittelfranken anhängigen Freistellungsverfahren nach § 23 AEG derzeit und jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht fortgesetzt werden könnten.
  • VG Köln, 04.03.2022 - 18 K 205/21
    Das gesetzgeberische Ziel, den Wettbewerb im Interesse der Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur fruchtbar zu machen, bleibt folglich unberührt von der Frage, ob der Betrieb dem bisherigen Betreiber noch zugemutet werden kann." vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 18.
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